Häufige Fragen

Was verlangt die elterliche Aufsichtspflicht?

Die Aufsichtspflicht ist ein Teil der Personensorge, die nach §1631 BGB allgemein die Pflicht und das Recht der Eltern umfasst, das Kind zu pflegen, zu erziehen und zu beaufsichtigen.

Generell erfüllt die Aufsichtspflicht zwei Schutzzwecke:

Erstens den Schutz der Minderjährigen vor Schäden aller Art, die ihnen durch sie selbst oder durch Dritte entstehen können, und

zweitens den Schutz außen stehender Dritter vor Schäden, die diesen von den Kindern zugefügt werden können.

Aufsichtspflichtige Personen müssen ständig wissen, wo sich die Ihnen zur Aufsicht anvertrauten Kinder und Jugendlichen befinden. Weiter müssen aufsichtspflichtige Personen vorhersehbare Gefahren vorausschauend erkennen und zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen vor Schäden zu bewahren.

Verletzung der Aufsichtspflicht

Eine Verletzung der Aufsichtspflicht liegt immer dann vor, wenn die aufsichtsführende Person ihren Pflichten nachweislich nicht nachgekommen ist und kann weitreichende Konsequenzen in strafrechtlicher sowie in zivilrechtlicher Hinsicht nach sich ziehen. Der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung für die ganze Familie ist daher allen Eltern zu empfehlen. Die Aufsichtspflicht bedeutet nicht unbedingt, dass ein Überwachen des Kindes durch ständige Kontrolle erforderlich ist.

Aufsicht ist Alter und Sitiuation anzupassen.

Ab einem bestimmten Alter kann je nach Situation auch gelegentliches oder stichprobenartiges Kontrollieren ausreichen. In einem Urteil des Amtsgerichtes Ansbach aus dem Jahre 1993 beispielsweise wird von 10 bis 15-minütigen Überwachungsintervallen bei einem vierjährigen Kind ausgegangen, das auf einem nicht eingefriedeten Grundstück spielt. Für sechsjährige Kinder betrachtete das Gericht Überwachungsintervalle mit Augenkontakt von 30 Minuten und mehr als ausreichend, da ihnen infolge ihres Alters und ihrer Entwicklung ein entsprechender Freiraum zur Entwicklung zur Selbständigkeit zuzubilligen sei. Diese Aussagen lassen sich jedoch nicht ohne weiteres auf alle Kinder gleichen Alters übertragen: Was die Aufsichtspflicht verlangt, ist in erheblichem Maße von den beteiligten Kindern, ihrem Entwicklungsstand und Erziehungshintergrund abhängig sowie davon, was die Situation erfordert. So ist z.B. an Gewässern ständige Aufsicht erforderlich.

Recht des Kindes auf Entfaltung seiner Persönlichkeit

Die Aufsichtspflicht steht also in einem Spannungsverhältnis zu dem Recht des Kindes auf Entfaltung seiner Persönlichkeit. Nach ständiger Rechtssprechung bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist somit, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um Schaden abzuwenden. Die Aufsichtsmöglichkeiten umfassen abgestuft Belehrung, Überwachung, Verbote und das Unmöglichmachen von Handlungen, die dem Kind oder Dritten schaden.

Letzte Bearbeitung: 26.3.2014

Wenn eine Person gesetzlich gegenüber minderjährigen Kindern zur Aufsicht verpflichtet ist, so haftet diese gemäß § 832 BGB für Schäden, die während der Zeit seiner Aufsicht die Kinder einem Dritten zugefügt haben. Ausnahme hierbei besteht, wenn der Aufsichtspflichtige beweisen kann, dass der entstandene Schaden eingetreten ist, obwohl er seine Aufsichtspflicht nicht vernachlässigt hat.

Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres haften Kinder gemäß § 828 BGB grundsätzlich nicht. Sollte den Eltern eine Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht nachgewiesen werden, so müssen diese für den entstandenen Schaden haften – anderenfalls nicht. Ein Kind muss nicht ständig von seinen Eltern bewacht, sondern nur im gebotenen Rahmen beaufsichtigt werden [AG Bonn, 14.03.2011, 104 C 444/10]. Liegt allerdings eine grobe Aufsichtspflichtverletzung seitens der Eltern vor, müssen sie für den dadurch entstandenen Schaden in Haftung treten [LG Bielefeld, 18.10.2006, 21 S 166/06].

Zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr sind Kinder voll haftungspflichtig, sofern sie die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen. Generell gilt, dass die Eigenverantwortung der Kinder mit zunehmendem Alter steigt, während die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten gleichzeitig sinkt.

Kinder, die das siebente Lebensjahr, aber nicht das 10. vollendet haben, müssen nur dann für einen bei einem Unfall mit einer Schwebebahn, Schienenbahn oder einem Kraftfahrzeug entstandenen Schaden an einer anderen Person haften, wenn er diesen vorsätzlich herbeigeführt hat.

Minderjährige, die das 10. Lebensjahr, aber nicht das 18. vollendet haben, sind gemäß § 828 BGB nicht für den entstandenen Schaden verantwortlich, wenn sie nicht die für diese Erkenntnis notwendige Einsicht besitzen.