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Kinderunfälle > Produkte > Verbraucherschutz

Wer prüft im Verbraucherschutz, insbesondere bezüglich Kindersicherheit?

An welche Behörde können sich Verbraucher, Behörden und andere Institutionen wenden, wenn sie von einem Produktmangel bzw. von einem Unfall mit einem Produkt, einem Gerät erfahren haben: Dies können Beamte des Polizeidienstes, Ordnungsämter, Verbraucherzentralen, Feuerwehrkräfte, Notfall-, Krankenhaus- und sonstige Ärzte sein, ebenso Betriebsräte, Arbeitgeber, Gewerkschaften und Vereine:

Zuständige Behörde ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt, in dessen Aufsichtsbezirk der Unfall geschehen ist oder die Hersteller-Betriebsstätte liegt. Es sollte dann Mitteilung gemacht werden,

  • wenn ein verwendungsfertiges Produkt im Anwendungsbereich des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) einen Mangel in seiner Beschaffenheit aufweist, durch den bei bestimmungsgemäßer oder zu erwartender Verwendung unter Einbeziehung der üblichen oder zu erwartenden Gebrauchsdauer eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter sowie ggf. für Haustiere und Sachen droht oder
  • wenn ein Unfall bei der Benutzung des betreffenden Produkts eingetreten ist und begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass der Unfall auf einen Mangel in der Beschaffenheit des Produkts zurückzuführen ist.

Diese Behörde kann erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines bestellten Sachverständigen oder einer unabhängigen Geräteuntersuchungsstelleder Länder, die jetzt auch im Rahmen der Marktaufsicht zur Verfügung steht, folgende Maßnahmen treffen:

  • Sie spricht den Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten auf diese Mängel an, der dann eigene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr z.B. eine Warnung der Öffentlichkeit, ergreifen soll, die ausreichend sein müssen.
  • Ist dies nicht der Fall oder kann diese Warnung bei Gefahr im Verzug nicht getroffen werden, darf die Behörde selbst die Öffentlichkeit warnen bzw. ist das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Geräts zu verhindern/ zu beschränken oder das Gerät aus dem Verkehr zu ziehen.
  • Bei CE-Kennzeichnung und/oder GS-Zeichen werden Maßnahmen auch gegenüber demjenigen getroffen, der das Zeichen angebracht oder zuerkannt hat (z.B. gegenüber unten stehenden Prüfstellen).
  • Falls ein Unfall eingetreten ist und weitere Unfälle zu besorgen sind, muss die Behörde handeln, d. h. die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes (Untersagungsverfügung oder Warnung oder Rückruf) ist anzuordnen.
  • Davon sind dann die EU-Kommission und die anderen Mitgliedstaaten zu unterrichten, umgekehrt können entsprechende Mitteilungen aus dem EU-Ausland gleicherweise zu Rücknahmen vom Markt bzw. zu Untersagungsverfügungen führen.

Die beiden folgenden Stellen prüfen präventiv im gesetzlichen Bereich im Auftrag des Herstellers zum Inverkehrbringen des Produkts:

Benannte Stellen (notified bodies) in der gesamten EU [Im Bereich der EU-Richtlinien]
Wenn eine gefährliche Maschine vorliegt, deren Anforderungen noch nicht vollständig durch europäische harmonisierte Normen konkretisiert sind, muss der Hersteller sein Produkt einer EU-Baumusterprüfung durch diese Prüfstelle unterziehen lassen, die die Einhaltung der zugrunde gelegten EU-Richtlinie(n) bestätigt und die CE-Kennzeichnung durch den Hersteller mitbegründet. Zudem kann er freiwilligerweise bei anderen Produkten die Dienste dieser Prüfstelle in Anspruch nehmen, um die Einhaltung der zugrunde gelegten EU-Richtlinie(n) bestätigt zu bekommen. Prüflaboratorien sind hier meist angeschlossen. Die absolute Sicherheit bzw. die absolute Einhaltung der Anforderungen der EU-Richtlinie(n) ist damit noch nicht gewährleistet, weshalb die zuständigen Überwachungsbehörden auch im Rahmen der Marktaufsicht diese Produkte überprüfen können. Verbraucher und deren Organisationen können hier nur gegen Entgelt prüfen lassen.

GS-Stelle in D, u.a. auch in F, DK, S und Ö [Im Bereich des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes]
Diese freiwillige Prüfung führt - nach Auftrag des Herstellers - zur Zuerkennung einer GS-Prüfbescheinigung, die besagt, dass das Produkt den sicherheitstechnischen Anforderungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, ggf. seinen Rechtsverordnungen und anderen betreffenden Rechtsvorschriften, z.B. der Chemikalienverbotsverordnung, entspricht. Diese berechtigt den Hersteller, das Sicherheitszeichen "GS = Geprüfte Sicherheit" an seinem Produkt anzubringen. Diese Stellen sind zugelassen für die Prüfung und Zertifizierung der verwendungsfertigen Produkte im Anwendungsbereich des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes mit dem o.g. Qualitätszeichen.

z.B. DIN CERTCO-Stelle [Nicht gesetzlicher Bereich]
Durch freiwillige Normenkonformitäts-Prüfung kann der Hersteller entsprechender Produkte und Geräte bewertet und zertifiziert bekommen, z.B. dass diese gemäß den "barrierefreien" Kriterien in den DIN-Normen gestaltet wurden oder in Zusammenarbeit mit den Technischen Überwachungsvereinen, wie zum Beispiel der TÜV Rheinland Product Safety GmbH, aus folgenden Bereichen bestimmten Qualitätsansprüchen über die sicherheitstechnischen Anforderungen hinaus genügen: Möbel, Spielzeug, Grillgeräte, Leitern, Sportartikel und Kfz-Zubehör.

Hans-H. Kamps, Leiter der BAG-AG 4 Produktsicherheit 1.02.2005

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