18.02.2021

Handlungsanleitung zu Erste-Hilfe-Kursen unter pandemiebedingten Aus-und Fortbildungsbedingungen

Handlungsanleitung zu Erste-Hilfe-Kursen unter pandemiebedingten Aus-und Fortbildungsbedingungen

Der Fachbereich Erste Hilfe der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hat die zielgruppenspezifischen Handlungshilfen zur Ersten Hilfe im Umfeld der Corona-Virus-Pandemie überarbeitet. 

Die Handlungshilfe des Fachbereichs Erste Hilfe (DGUV) für Unternehmen ist auch für die Kindertagespflege anzuwenden. Was bedeutet das für Sie als Kindertagespflegestelle?

  • Vor Beginn der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson ist ein Erste-Hilfe-Kurs zu absolvieren und danach alle zwei Jahre zu wiederholen. Bei Kindertagespflegepersonen, die bereits einen Kurs „Erste Hilfe in Bildungs-und Betreuungseinrichtungen für Kinder“ absolviert haben, ist derzeit eine zeitliche Höchstgrenze der Fortbildungsfrist von bis zu drei Jahren tolerabel.
  • Wenn aufgrund begrenzter Kapazitäten bei einer Ausbildungsorganisation vor Ortkeine zeitnahe Teilnahme stattfinden kann, ist eine Suche in einem Umkreis von 40 bis 50 km zumutbar.ErmächtigteAusbildungsstellen können unter folgendem Link abgerufen werden: www.bg-qseh.de
  • Die Kindertagespflegeperson sollte ihre regelmäßige Suche nach einem entsprechenden Fortbildungsangebot dokumentieren. Die wiederkehrende Suche nach entsprechenden Kursangebotenbleibt auch in dieser Situation unabdingbar.
  • Für die Kindertagespflegepersonen, die eine Wiederholungsschulung benötigen, eignet sich bis zur Kursteilnahme ein Selbststudium z. B. anhand des Handbuches „Erste-Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen“.
  • Erste-Hilfe-Kurse nach DGUVVorschrift 1 müssen nach wie vor als Präsenzveranstaltungabsolviert werden. Ziel jedes Erste-Hilfe-Kurses ist die ganzheitliche Handlungskompetenz der Ersthelfenden in Notfallsituationen. Die reine Wissensvermittlung steht daher im Hinter-grund. Augenmerkwird stattdessen auf das praktische Üben gelegt. Daher sind online-Kurse für die Erste Hilfe ausgeschlossen.
  • Versicherungsschutz für Kinder in Kindertagespflegenach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII besteht, wenn die Betreuung im Rahmen der sogenannten öffentlichen, vom Jugendamt geförderten Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch – KJHG) erfolgt. Die Pandemie bedingten Umstände schränken dengesetzlichen Unfallversicherungsschutz für die Kinder nicht ein.
  • Personen, die die Eröffnung einer Kindertagespflegestelle anstreben und bisher noch keinen Kurs „Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder“ absolviert haben, müssen diesen Kurs vor der Aufnahme des Betriebes absolvieren. Den Jugendämtern wird empfohlen, regionale Erste-Hilfe-Angebote so zu organisieren, dass vor allen Dingen die Erstqualifizierungen möglich sind. Die Ausbildungsstelle wird die notwendigen Maßnahmen zur Hygiene umzusetzen haben.

Unabhängig von der Erweiterung der Fortbildungsfrist sind Sie verpflichtet, eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen.

Die Handlungshilfen für Unternehmen, betriebliche Ersthelfende und ermächtigte Ausbildungsstellen sind unter berücksichtigten die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 gültig.