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Gesetzliche Regelungen für Rauchwarnmelder in den Bundesländern

Stand: 18.11.2010

Baden-Württemberg

  • noch keine gesetzliche Regelung

Bayern

  • noch keine gesetzliche Regelung

Berlin

  • noch keine gesetzliche Regelung

Brandenburg

  • noch keine gesetzliche Regelung

Bremen

  • geregelt in der LBO, $48 Abs. 4
  • §48 (4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31.Dezember 2015 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
  • seit 05/2010, Pflicht in Neu-, Um- sowie Bestandsbauten,
  • Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis zum 31.12.2015

Hamburg

  • geregelt in der LBO, §45 Abs.6,
  • § 45 (6): In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31.Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. 
  • seit 4/2006, Pflicht in Neu-, Um- sowie Bestandsbauten,
  • Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis zum 31.12.2010

Hessen

  • geregelt in der LBO, HBO, §13, Abs.5
  • § 13 (5): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.
  • seit 06/2006, Pflicht in Neu-, Um- sowie Bestandsbauten,
  • Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis zum 31.12.2014

Mecklenburg-Vorpommern

  • geregelt in der LBO, §48 Abs.4
  • § 48 (4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten. 
  • seit 04/2006, Pflicht in Neu-, Um- sowie Bestandsbauten,
  • Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis zum 31.12.2009

Niedersachsen

  • noch keine gesetzliche Regelung

Nordrhein-Westfalen

  • keine Rauchwarnmelderpflicht, aber geförderte Neubauten sind zukünftig mit Rauchwarnmeldern ausgestattet.

Rheinland-Pfalz

  • geregelt in der LBO, §44, Zusatz Abs. 8
  • § 44 (8): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
  • seit 10/2003, Pflicht in Neu-, Um- sowie Bestandsbauten,
  • Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 07/2012

Saarland

  • geregelt in der LBO, §46, Abs. 4
  • § 46 (4): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
  • seit 02/2004, Rauchwarnmelderpflicht in Neu- und Umbauten

Sachsen

  • noch keine gesetzliche Regelung

Sachsen-Anhalt

  • geregelt in der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA), §47, Abs. 4
  • § 47 Wohnungen, (4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten
  • seit 12/2009
  • Nachrüstpflicht für Wohnungen bis zum 31. Dezember 2015

Schleswig-Holstein

  • geregelt in der LBO, §49 Abs.4
  • § 52 (7): In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchmeldern auszurüsten.
  • seit 04/2005, Pflicht in Neu-, Um- sowie Bestandsbauten
  • Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis zum 31.12.2010 (verlängerte Frist lt. Änderung der LBO vom 22. Januar 2009 GVOBl. Schl.-H. S. 6, gültig ab 01.05.2009)

Thüringen

  • geregelt in der LBO, §46 Abs.4
  • § 46 (4): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
  • seit 04/2008, Pflicht in Neubauten sowie genehmigungspflichtigen Umbauten
  • Keine Nachrüstpflicht für Bestandsbauten



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